Besondere Erläuterungen und Angabepflichten nach § 292a HGB

1. Abweichende Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden

Der Konzernabschluss der ThyssenKrupp AG ist unter Anwendung von § 292a HGB mit befreiender Wirkung für einen HGB-Abschluss in Übereinstimmung mit den am Abschlussstichtag gültigen US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen, den Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) erstellt. Er steht im Einklang mit der 4. und 7. EG-Richtlinie auf der Grundlage der Auslegung der Richtlinien gemäß DRS (Deutscher Rechnungslegungsstandard) Nr. 1 sowie der Ergänzung Nr. 1a des Deutschen Standardisierungsrats.

Der vollständige Konzernabschluss nach § 292a HGB einschließlich des Anteilsbesitzes ist beim Handelsregister Duisburg unter der Nummer HR B 9092 und beim Handelsregister Essen unter der Nummer HR B 15364 hinterlegt.

Die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden gemäß US-GAAP unterscheiden sich im Wesentlichen in folgenden Punkten von den deutschen HGB-Vorschriften:

Immaterielle Vermögensgegenstände (einschließlich Firmenwerte)

Nach HGB und US-GAAP sind immaterielle Vermögensgegenstände, die entgeltlich erworben sind, zu aktivieren. Für nicht entgeltlich erworbene oder selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht hingegen nach HGB ein Ansatzverbot.

Nach US-GAAP gibt es für die direkt zurechenbaren externen Kosten bei der Erstellung immaterieller Vermögensgegenstände ein Aktivierungswahlrecht; so können die Nebenkosten zur Erlangung von Patenten und rechtlich geschütztem Know-how aktiviert werden. Daneben sind die direkten Aufwendungen zu aktivieren, die im Rahmen der Eigenentwicklung selbst genutzter Computer-Software entstehen. Nach HGB ist eine Aktivierung des Firmenwerts mit nachfolgend planmäßiger Abschreibung oder erfolgsneutraler Verrechnung mit den Rücklagen möglich.

Nach US-GAAP ist seit dem 01. Juli 2001 ein Firmenwert aus Unternehmenserwerb nicht mehr planmäßig abzuschreiben, sondern mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest zu unterziehen und gegebenenfalls außerplanmäßig abzuschreiben.

Bauzeitzinsen

Nach HGB ist die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten von Sachanlagen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

Nach US-GAAP sind gemäß SFAS 34 Fremdkapitalzinsen sowohl im Zusammenhang mit der Anschaffung als auch mit der Herstellung aktivierungspflichtig, sofern es sich um sog. "qualifying assets" handelt, d.h. Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungsprozess sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.

Leasing

Im HGB ist die Behandlung von Leasinggeschäften nicht explizit geregelt. Für die bilanzielle Beurteilung wird daher im Allgemeinen auf die Leasingerlasse der Finanzverwaltung zurückgegriffen. Unter Anwendung der steuerlichen Kriterien sind die Leasingverträge in der Regel so gestaltet, dass die Bilanzierung der Leasingobjekte beim Leasinggeber zu erfolgen hat.

Nach US-GAAP gibt es für die Bilanzierung von Leasingtransaktionen umfangreiche Regelungen (insbesondere SFAS 13). Grundsätzlich wird dabei in Abhängigkeit davon, wer die wesentlichen Chancen und Risiken aus der Nutzung des Leasinggegenstandes trägt und somit als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten ist, zwischen "capital lease" und "operating lease" unterschieden. Bei Vorliegen eines "capital lease" hat der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer die Aktivierung des Leasinggegenstandes vorzunehmen, bei einem "operating lease" der Leasinggeber.

Wertaufholung

Wurde auf einen Vermögensgegenstand eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen, so darf dieser Wert nicht beibehalten werden, wenn die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung zu einem späteren Bilanzstichtag nicht mehr vorliegen (Wertaufholungsgebot § 280 HGB). Nach SFAS 142 und 144 sind Wertaufholungen, d.h. Zuschreibungen, die vorherige außerplanmäßige Abschreibungen bei Wegfall des Grundes kompensieren, untersagt.

Bei Anwendung von § 280 HGB wären bei Beteiligungen Wertaufholungen vorzunehmen gewesen. Da es sich hierbei jedoch nur um Beteiligungen an konsolidierten Gesellschaften handelt, ergeben sich hieraus keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

Vorratsbewertung

Niederstwerttest

Nach HGB erfolgt die Bewertung der Vorräte am Bilanzstichtag gemäß dem strengen Niederstwertprinzip zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zu dem niedrigeren Marktwert bzw. einem niedrigeren beizulegenden Wert. Die Ermittlung des beizulegenden Wertes wird für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe durch die Wiederbeschaffungskosten am Beschaffungsmarkt konkretisiert, für die unfertigen und fertigen Erzeugnisse durch den retrograd vom Absatzmarkt ermittelten Nettoveräußerungserlös und für die Handelswaren durch den niedrigeren Wert von Wiederbeschaffungskosten am Beschaffungsmarkt und dem retrograd vom Absatzmarkt ermittelten Nettoveräußerungserlös.

Nach US-GAAP ist gemäß ARB 43 bei der Vorratsbewertung ebenfalls das strenge Niederstwertprinzip (lower of cost or market) anzuwenden, wobei im Unterschied zum HGB für alle Vorrätegruppen bei der Ermittlung des Wertansatzes sowohl der Beschaffungs- als auch der Absatzmarkt berücksichtigt werden. Unterschreiten die Wiederbeschaffungskosten die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, so sind die Vorräte mit dem mittleren Wert von Wiederbeschaffungskosten, realisierbarem Netto-Veräußerungswert und realisierbarem Netto-Veräußerungswert abzüglich der normalen Gewinnspanne anzusetzen. Dabei ist der realisierbare Veräußerungswert abzüglich der üblichen Gewinnmarge die Wertuntergrenze, selbst wenn die Wiederbeschaffungskosten diesen Wert unterschreiten.

Langfristfertigung

Grundsätzlich erlauben das deutsche HGB bzw. die deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch bei langfristiger Auftragsfertigung eine Gewinnrealisierung erst nach Lieferung und Abnahme des Gesamtauftrages, d.h. frühestens wenn die vertraglich vereinbarte Leistung weitgehend erbracht und die verbleibenden Risiken unwesentlich sind (completed contract method).

Gemäß US-GAAP ist demgegenüber für diese Aufträge eine Gewinnrealisierung nach dem Leistungsfortschritt geboten, wenn eine hinreichend verlässliche Ermittlung von Gesamterlösen, Gesamtkosten und Fertigstellungsgrad möglich ist (percentage of completion method). Die Bilanzierung ist hauptsächlich in SOP 81-1 und in ARB 45 geregelt.

Unrealisierte Gewinne im Rahmen der Stichtagsbewertung/Marktbewertung

Nach HGB sind gemäß dem Imparitätsprinzip nur unrealisierte Verluste zu bilanzieren, nach US-GAAP sind hingegen auch unrealisierte Gewinne zu berücksichtigen. Dies zeigt sich in folgenden Positionen:

Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten

Während nach HGB nicht kursgesicherte Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten zum Anschaffungskurs oder zum jeweiligen ungünstigeren Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden, sind nach US-GAAP gemäß SFAS 52 alle Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten zum Bilanzstichtagskurs umzurechnen mit der Konsequenz, dass auch unrealisierte Kursgewinne ergebniswirksam werden.

Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens

Wertpapiere sind nach HGB zu fortgeführten Anschaffungskosten oder niedrigeren Marktwerten am Bilanzstichtag anzusetzen.

Nach US-GAAP erfolgt die Wertpapierbewertung gemäß SFAS 115 in Abhängigkeit von der Zuordnung auf bestimmte Kategorien. Die im ThyssenKrupp Konzern vorhandenen, jederzeit veräußerbaren Wertpapiere (available-for-sale) sind am Bilanzstichtag immer mit Marktwerten zu bilanzieren, sodass auch nicht realisierte Gewinne berücksichtigt werden. Die Veränderungen aus der Marktbewertung sind erfolgsneutral direkt im Eigenkapital zu erfassen.

Derivative Finanzinstrumente

Nach HGB gibt es keine verbindliche Vorgehensweise zur Bilanzierung und Bewertung derivativer Finanzinstrumente, sodass die Bewertung unter Berücksichtigung des Anschaffungskosten-, Realisations- und Imparitätsprinzips erfolgt.

Nach gängiger Interpretation des HGB führt auch ein globaler interner Sicherungszusammenhang (Macro-Hedge) dazu, dass die betroffenen Bilanzpositionen mit dem Sicherungswert angesetzt werden. Im Gegensatz dazu sind nach US-GAAP alle originären und derivativen Finanzinstrumente stets mit dem Marktwert anzusetzen. Unter bestimmten restriktiven Bedingungen liegt nach US-GAAP ein bilanziell zu berücksichtigender Sicherungszusammenhang vor, der dazu führt, dass Marktwertschwankungen von zu Sicherungszwecken eingesetzten Finanzinstrumenten nicht unmittelbar zu Aufwand bzw. Ertrag werden, sondern zeitweilig im Eigenkapital abgegrenzt werden. Die Kriterien für einen bilanziellen Sicherungszusammenhang hängen von der Art der gesicherten Position und der zur Sicherung verwendeten Finanzinstrumente ab. Sofern die Voraussetzungen für einen bilanziellen Sicherungszusammenhang nicht erfüllt sind, werden Wertschwankungen von Derivaten in der Periode ihres Anfalls als Aufwand bzw. Ertrag berücksichtigt. Globale Sicherungen gelten nicht als bilanzieller Sicherungszusammenhang gemäß US-GAAP.

Latente Steuern

Nach HGB sind auf alle zeitlich begrenzten Unterschiede zwischen den Wertansätzen in der Steuerbilanz und in der Konzernbilanz latente Steuern zu ermitteln (sog. timing-Konzept), wobei die Berechnung unter Anwendung des aktuellen Steuersatzes erfolgt. Für quasi-permanente Unterschiede, die sich erst über einen sehr langen Zeitraum oder durch Verkauf bzw. Liquidation auflösen, und für Verlustvorträge dürfen keine latenten Steuern angesetzt werden.

Nach US-GAAP, SFAS 109, besteht eine Ansatzpflicht für latente Steuern auf alle temporären Unterschiede zwischen den steuerlichen Wertansätzen und den Wertansätzen in der Konzernbilanz, wobei auch quasi-permanente Unterschiede als temporär einzustufen sind (sog. temporary-Konzept). Daneben sind auch latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge zu bilanzieren. Zur Steuerberechnung ist der künftig geltende Steuersatz auf Basis der Rechtslage am Bilanzstichtag anzuwenden. Zu jedem Stichtag sind die bilanzierten aktiven latenten Steuern bezüglich ihrer Realisierbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls wertzuberichtigen (valuation allowance).

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

Für Pensionsverpflichtungen sind sowohl nach HGB als auch nach US-GAAP Rückstellungen zu bilden, die auf Grund erwarteter, diskontierter künftiger Zahlungen zu bewerten sind. Nach HGB können unterschiedliche versicherungsmathematische Verfahren angewendet werden; das Teilwertverfahren gemäß § 6a EStG ist das bei der Bilanzierung nach HGB übliche, aber keineswegs einzig zulässige Verfahren. Auf Grund der Methodenfreiheit nach HGB kann das Anwartschaftsbarwertverfahren gemäß SFAS 87 auch für die Bilanzierung nach HGB verwendet werden. Nach SFAS 87 sind bei fondsfinanzierten Plänen bestimmte qualifizierte Vermögenswerte vom Gesamtbetrag der Verpflichtung abzusetzen bzw. beim Überhang des Vermögens über die Verpflichtung zu aktivieren. Wegen des nach HGB bestehenden Wahlrechtes zur Passivierung indirekter Pensionsverpflichtungen (Art. 28 EGHGB) ist die Saldierung von Fondsvermögen auch nach HGB zulässig. Das Vermögen von Unterstützungskassen gilt nach SFAS 87 nicht als qualifizierter Vermögenswert, so dass Unterstützungskassenverpflichtungen nach US-GAAP in der Regel voll zu passivieren sind. Der nach SFAS 87 zu passivierende Mindestverpflichtungsumfang deckt in jedem Fall das Rückstellungserfordernis gemäß HGB ab, allerdings sind Zuführungen zur Rückstellung nicht in jedem Fall aufwandswirksam zu buchen; vielmehr kann der volle Verpflichtungsumfang auch durch Bilanzierungshilfen in Form eines immateriellen Vermögensgegenstandes oder durch erfolgsneutrale Verrechnung mit dem Eigenkapital dargestellt werden. Dies ist nach HGB nicht zulässig. Nach SFAS 87 dürfen in bestimmten Fällen Aufwendungen und Erträge aus Wertveränderungen des Verpflichtungsumfangs oder des zur Deckung der Pensionsverpflichtung gebildeten Vermögens außer Ansatz bleiben. Dies ist nach HGB nicht zulässig.

Sonstige Rückstellungen

Nach HGB können neben den ansatzpflichtigen Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen auch Rückstellungen für bestimmte Aufwendungen gebildet werden, bei denen ein Verpflichtungscharakter gegenüber Dritten fehlt (sog. Aufwandsrückstellungen). Die Bewertung der Rückstellungen erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung des Vorsichtsprinzips.

Nach US-GAAP ist der Rückstellungsansatz deutlich restriktiver geregelt. Rückstellungen sind nur zu bilden, wenn eine Verpflichtung gegenüber Dritten vorhanden ist, die Inanspruchnahme wahrscheinlich und die Höhe der Rückstellung zuverlässig schätzbar ist. Aufwandsrückstellungen dürfen nicht angesetzt werden. Bei der Bewertung der Rückstellung ist der wahrscheinlichste Wert, bei einer Bandbreite gleichwahrscheinlicher Werte der niedrigste Wert anzusetzen. Die Bilanzierung ist im Wesentlichen in CON 6 und SFAS 5 geregelt.

Nicht fortgeführte Aktivitäten

Nach § 246 Abs. 2 HGB dürfen Aufwendungen und Erträge bzw. Vermögensgegenstände und Schulden nicht saldiert werden. Dies führt dazu, dass auch ein separater Ausweis der den nicht fortgeführten Aktivitäten zuzuordnenden Positionen (sog. "discontinued operations") nicht erlaubt ist.

Nach US-GAAP sind hingegen gemäß SFAS 144 die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz um die auf nicht fortgeführte Aktivitäten entfallenden Effekte zu bereinigen. Das Ergebnis aus nicht fortgeführten Aktivitäten wird in der Gewinn- und Verlustrechnung in saldierter Form in einer Zeile ausgewiesen, während die Vermögensgegenstände und Schulden nicht fortgeführter Aktivitäten in separaten Zeilen in der Bilanz gezeigt werden.

Konsolidierungskreis

In den Konsolidierungskreis dürfen nach § 295 HGB Tochterunternehmen dann nicht einbezogen werden, wenn sich ihre Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, dass ihre Einbeziehung die zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns verhindert. Nach US-GAAP müssen auch derartige Unternehmen konsolidiert werden. Im ThyssenKrupp Konzern gibt es keine Unternehmen, deren Einbeziehung nach § 295 HGB verboten wäre.

Purchase accounting

Bis zum 30. Juni 2001 eingeleitete Unternehmenszusammenschlüsse konnten unter Fortführung der bisherigen Buchwerte nach der Methode der Interessenzusammenführung (§ 302 HGB) und nach der Pooling-of-interest-Methode (APB 16.45ff) erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Pooling-of-interest-Methode sind jedoch deutlich strenger als die bei der Interessenzusammenführung.

Die Fusion ThyssenKrupp erfüllte zwar die Voraussetzungen der Interessenzusammenführungsmethode, jedoch nicht alle Voraussetzungen der Pooling-of-interest-Methode. Daher musste die Fusion ThyssenKrupp als Unternehmenserwerb nach den Regeln des purchase accounting (APB 16.66ff) dargestellt werden.

Im Gegensatz zum HGB müssen nach US-GAAP Unternehmenszusammenschlüsse, die nach dem 30. Juni 2001 durchgeführt werden, gemäß SFAS 141 zwingend nach den Regeln des purchase accounting (Erwerbsmethode) bilanziert werden.

Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter

Nach HGB werden entsprechend der Einheitstheorie die Anteile anderer Gesellschafter als Bestandteil des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses gezeigt.

Nach US-GAAP werden entsprechend der Interessentheorie die Anteile anderer Gesellschafter nicht als Bestandteil des Eigenkapitals, sondern als separate Bilanzposition nach dem Eigenkapital ausgewiesen und der auf die Minderheiten entfallende Anteil am Ergebnis wird als Aufwand bzw. bei Verlusten als Ertrag innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt.

Negativer Firmenwert

Übersteigt der Zeitwert des erworbenen Nettovermögens die Anschaffungskosten der Beteiligung, so entsteht ein negativer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung. Nach § 309 Abs. 2 HGB darf dieser Unterschiedsbetrag nur dann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit er eine erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage widerspiegelt und feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht.

Nach SFAS 141 ist ein negativer Firmenwert zunächst gegen das erworbene Anlagevermögen aufzurechnen. Ein verbleibender Restbetrag ist erfolgswirksam zu vereinnahmen.

Gliederungsvorschriften

Die Gliederung der Bilanz erfolgt nach dem HGB-Gliederungsschema gemäß § 266 HGB, um das Einklangerfordernis mit der 4. und 7. EG- Richtlinie zu erfüllen. Sie entspricht damit nicht der in amerikanischen Abschlüssen verwendeten Gliederung, die sich an der Liquidierbarkeit der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden orientiert. Um dennoch die einer US-GAAP-Gliederung adäquaten Informationen zu geben, werden zusätzlich Angaben zur Liquidierbarkeit der einzelnen Bilanzpositionen im Anhang bzw. innerhalb der Bilanz nach HGB- Gliederungsschema gemacht.

Die Entwicklung des Anlagevermögens ist nach § 268 Abs. 2 HGB gesondert darzustellen, während die amerikanische Bilanzierungspraxis eine derartige Angabepflicht nicht kennt. Um den Einklang mit den EG-Richtlinien herzustellen, erfolgt im Anhang zusätzlich die Darstellung eines Anlagespiegels.