Geschäftsfelder und Organisationsstruktur
Ein innovatives Leistungsangebot, eine effiziente Organisation und eine zukunftsweisende Unternehmensstrategie – das sind die Stärken von ThyssenKrupp im internationalen Wettbewerb. Als einer der größten Werkstoff- und Technologiekonzerne der Welt wollen wir so beweglich sein wie unsere Kunden. Unsere Impulse und Initiativen für technischen und wirtschaftlichen Fortschritt öffnen auch in Zeiten schwieriger Konjunktur neue Wege – für unsere Geschäftspartner wie auch für uns.
Leistungsprofil
Maßgeschneiderte Werkstoffe aller Art und ein umfassendes Angebot an anspruchsvollen Technologiegütern, begleitet von einer breiten Dienstleistungspalette, bestimmen die Leistungsfähigkeit von ThyssenKrupp für Kunden in aller Welt. Ob Karosseriestahl für die Autoproduktion, ein petrochemischer Industriekomplex oder beispielsweise ein Großwälzlager für Windkraftanlagen benötigt wird – unsere Mitarbeiter haben eine Menge zu bieten. Sie sind in über 80 Ländern der Erde tätig und sprechen die Sprache unserer Kunden. Deren Wünsche nach hochwertigen Produkten und Dienstleistungen zu erfüllen, ist die wichtigste Aufgabe in allen unseren Tätigkeitsbereichen.
Anpassung der Organisationsstruktur
Bis zum 30. September 2009 war das operative Geschäft des Konzerns in fünf Segmente gegliedert: Steel, Stainless, Technologies, Elevator und Services. Die Segmente wurden von eigenen Führungsgesellschaften geleitet und haben selbstständig über ihre markt- und kundenorientierten Aktivitäten entschieden. Die Segmente bestanden aus einzelnen, nach Produktfeldern oder Märkten gebildeten Business Units. In dieser Gliederung berichten wir auch im vorliegenden Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr 2008/2009.
Angesichts der gravierenden Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise für den Konzern hat der Vorstand die Konzernstruktur kritisch geprüft und eine Anpassung beschlossen. Der Aufsichtsrat der ThyssenKrupp AG stimmte dem Konzept der neuen Konzernorganisation am 04. September 2009 zu, so dass sie mit Beginn des neuen Geschäftsjahres am 01. Oktober 2009 umgesetzt werden konnte. Durch die Neuorganisation wird der Konzern nun operativ dezentraler und zugleich strategisch zentraler geführt und kann somit noch schneller auf neue Marktentwicklungen und Kundenwünsche reagieren.
Statt in den bisherigen Segmenten sind die Konzernaktivitäten jetzt in acht Business Areas gebündelt, wobei als inhaltliche, virtuelle Klammern zwei Divisions – Materials und Technologies – die strategische Ausrichtung beschreiben. Die ThyssenKrupp AG übernimmt als Corporate Headquarter die strategische Steuerungsfunktion, während die Business Areas und die zugehörigen Konzernunternehmen selbstständig am Markt operieren. Standardisierte konzernweite Dienstleistungen sind künftig Aufgabe der Business-Services-Gesellschaften, auf die alle Konzernunternehmen zurückgreifen können. Näheres zur neuen Organisation können Sie im Kapitel Neue Konzernorganisation lesen.
Die ThyssenKrupp AG ist seit ihrer Gründung 1999 eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Sie hat einen Doppelsitz in Duisburg und Essen; die Verwaltung befindet sich zum größten Teil in Düsseldorf. 2010 wird das Corporate Headquarter in das neue ThyssenKrupp Quartier in Essen umziehen; der erste Teil dieses architektonisch anspruchsvollen Campus wird zur Jahresmitte 2010 fertiggestellt sein. In Berlin, Brüssel und Peking sowie an weiteren 29 Standorten in der Welt vertreten eigene Büros oder Repräsentanten unseren Konzern und unterstützen marktnah Kunden und Konzernunternehmen.
Die ThyssenKrupp AG besitzt weltweit direkt oder indirekt mehr als 850 Tochterunternehmen und Beteiligungen. Insgesamt bestehen international 2.500 Produktionsstätten, Büros und Servicestützpunkte, zwei Drittel außerhalb Deutschlands. Weltweit größter Standort ist Duisburg mit knapp 19.000 Mitarbeitern vor São Paulo, Brasilien, mit über 8.000 und Dover, USA, mit mehr als 7.000 Beschäftigten. Einzelheiten zu unserem Anteilsbesitz können Sie im Konzernanhang Nr. 38 lesen; zum Thema Mitarbeiter finden Sie nähere Informationen im Kapitel Mitarbeiter.
Führungsverantwortung im Konzern
Der Vorstand der ThyssenKrupp AG legt die Strategie für die Geschäftsentwicklung fest, verantwortet konzernweite Zentralfunktionen und steuert die Business Areas – bis Ende September 2009 waren es die genannten fünf Segmente. Einen breiten Raum nimmt das Wertmanagement ein, mit dem die Entwicklung des Unternehmenswertes optimiert wird. Außerdem regelt die Vorstandsorganisation die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder für bestimmte Weltregionen. Ihr persönliches Wissen um Produkte und Märkte, kunden- und länderspezifische Besonderheiten sowie das Fachwissen bezüglich zentraler Konzernfunktionen gewährleisten eine effiziente und professionelle Steuerung des Konzerns.
Zu den wichtigen Aufgaben des Vorstands zählt die Förderung hervorragender Nachwuchskräfte für Top-Führungspositionen. Die Leistungsträger erhalten schrittweise immer mehr Verantwortung und werden an anspruchsvollere Aufgaben herangeführt. Näheres zur Managemententwicklung bei ThyssenKrupp steht im Kapitel Mitarbeiter.
Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht ist im Corporate-Governance-Bericht enthalten und Bestandteil des Konzernlageberichts.
Übernahmerechtliche Angaben
Im Folgenden sind die nach § 315 Abs. 4 HGB geforderten übernahmerechtlichen Angaben zum 30. September 2009 dargestellt.
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals
Das gezeichnete Kapital (Grundkapital) der ThyssenKrupp AG beträgt unverändert 1.317.091.952,64 € und ist in 514.489.044 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt gleiche Rechte und in der Hauptversammlung je eine Stimme.
10 % der Stimmrechte überschreitende Kapitalbeteiligungen
Es besteht eine direkte Beteiligung am Kapital der Gesellschaft, die 10 % der Stimmrechte überschreitet: Die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, Essen, hat die ThyssenKrupp AG informiert, dass sie zum 30. September 2009 rund 25,33 % der Stimmrechtsanteile an der ThyssenKrupp AG hält.
Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen
Die Ernennung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands der ThyssenKrupp AG ergeben sich aus den §§ 84, 85 AktG und § 31 MitbestG in Verbindung mit § 6 der Satzung. Die Änderung der Satzung wird von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen; die §§ 179 ff. AktG sind anwendbar. Nach § 11 Abs. 9 der Satzung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung (Grundkapital und Aktien) entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen; falls das genehmigte Kapital bis zum 18. Januar 2012 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, kann er die Fassung des § 5 ebenfalls anpassen.
Befugnisse des Vorstands zur Aktienausgabe
Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Januar 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 500 Mio € durch Ausgabe von bis zu 195.312.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Er kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben;
- um Inhabern von im Zeitpunkt der Ausübung des genehmigten Kapitals umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen bereits begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionären zustehen würde;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
Auf die Kapitalgrenze von 10 % ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sind ebenfalls auf die Kapitalgrenze von 10 % anzurechnen, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Befugnisse des Vorstands zum Aktienrückkauf
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Januar 2009 wurde die Gesellschaft bis zum 22. Juli 2010 ermächtigt, eigene Aktien bis zu 10 % ihres derzeitigen Grundkapitals in Höhe von 1.317.091.952,64 € zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, zu einem oder zu mehreren Zwecken durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots oder unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden). Der für den Erwerb der Aktien gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten.
Bei einem Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe kann weitere Bedingungen vorsehen. Wenn das Kaufangebot überzeichnet ist oder wenn im Fall einer Aufforderung zur Angebotsabgabe von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
Bei Erwerb eigener Aktien mittels Eigenkapitalderivaten dürfen Optionen nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung der Gleichbehandlungsgrundsätze erworben wurden. Die Laufzeit der Optionen muss spätestens am 22. Juli 2010 enden. Das Recht der Aktionäre, Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ist in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen.
Der Vorstand ist ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden; insbesondere kann er die Aktien einziehen, in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre sowie gegen Sachleistung veräußern und zur Erfüllung von Umtauschrechten aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen begebenen Wandelschuldverschreibungen verwenden. In den drei letztgenannten Fällen ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund dieser Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Januar 2009 wurde der Vorstand bis zum 22. Januar 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 2 Mrd € zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Umtauschrechte auf bis zu 50 Mio eigene, auf den Inhaber lautende Stückaktien der ThyssenKrupp AG mit einem anteiligen rechnerischen Betrag am Grundkapital von bis zu 128 Mio € zu gewähren (Wandelschuldverschreibungen);
- das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, und zwar (1) für Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, (2) sofern die Wandelschuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden und auch der Ausgabepreis für die Wandelschuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet oder (3) zur Gewährung eines Bezugsrechts an Inhaber von Wandlungsrechten aus begebenen Schuldverschreibungen in dem Umfang, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts zustehen würde. Der Wandlungspreis für eigene Aktien darf 80 % des Durchschnitts nicht unterschreiten, der sich errechnet aus den Schlusskursen im XETRA-Handelssystem an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung eines Angebots zur Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen bzw. vor Abgabe der Annahmeerklärung durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Der Vorstand legt die Bedingungen für das Wandlungsrecht fest.
Wesentliche konditionierte Vereinbarungen der Gesellschaft
Die ThyssenKrupp AG ist Vertragspartei folgender Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen:
- Die Gesellschaft hat mit einem Bankenkonsortium einen Vertrag über eine fest zugesagte Kreditlinie in Höhe von 2,5 Mrd € abgeschlossen. Dieser Vertrag kann mit sofortiger Wirkung gekündigt und alle ausstehenden Kreditziehungen können fällig gestellt werden, wenn die Gesellschaft eine Tochtergesellschaft einer anderen juristischen oder natürlichen Person wird und dies von einer Bankengruppe, die mehr als 50 % der Kreditlinie repräsentiert, verlangt wird. In Anspruch genommene Kreditbeträge müssten dann sofort getilgt werden; für neue Inanspruchnahmen stünde die Kreditlinie nicht mehr zur Verfügung.
- Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2008/2009 eine neue Anleihe im Volumen von 1 Mrd € begeben sowie eine Privatplatzierung über 100 Mio € durchgeführt. Sie ist des Weiteren Garantin der 2008/2009 begebenen weiteren neuen Anleihen ihrer Tochtergesellschaft ThyssenKrupp Finance Nederland B.V. im Volumen von insgesamt 2 Mrd €. Ein Kontrollwechsel, das heißt Erwerb von mehr als 50 % des Grundkapitals bzw. mehr als 50 % der stimmberechtigten Aktien der ThyssenKrupp AG durch einen Dritten, kann unter bestimmten Voraussetzungen zur vorzeitigen Tilgung der Rückzahlungsbeträge einschließlich Zinsen führen.
- Die Gesellschaft ist Partei einer Gesellschaftervereinbarung bezüglich der Atlas Elektronik GmbH (Joint Venture), die eine Call-Option zugunsten des Mitgesellschafters EADS Deutschland GmbH auf bestimmte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Joint Ventures zum Marktpreis für den Fall vorsieht, dass ein Wettbewerber des Joint Ventures oder des Mitgesellschafters direkt oder indirekt ein "controlling interest" an der Gesellschaft erwirbt. Wird die Call-Option ausgeübt, besteht ein Recht auf Übernahme aller Anteile des Mitgesellschafters am Joint Venture durch die ThyssenKrupp Technologies AG (heute firmierend als ThyssenKrupp Technologies Beteiligungen GmbH) zum Marktpreis plus 5 % Aufschlag. Wird die Call-Option nicht ausgeübt, hat der Mitgesellschafter seinerseits eine Put-Option auf die Anteile des Joint Ventures zu den genannten Kaufpreiskonditionen.






