Umsetzung der Anregungen

ThyssenKrupp folgt bereits seit Jahren allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Vorstand und Aufsichtsrat befassen sich regelmäßig intensiv mit der Erfüllung der Kodex-Vorgaben. Auf Basis dieser Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat zum 01. Oktober 2009 die aktuelle Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben, nach der die ThyssenKrupp AG sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 entspricht.

Neben den Empfehlungen enthält der Kodex eine Reihe von Anregungen für eine gute und verantwortungsbewusste Corporate Governance, deren Einhaltung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht offen gelegt werden muss. ThyssenKrupp erfüllt auch sämtliche Anregungen. Die Einzelheiten sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt:

Kodex-Ziffer Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex erfüllt
2.2.4 Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige Abwicklung der Hauptversammlung. Dabei sollte er sich davon leiten lassen, dass eine ordentliche Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet ist. ja
2.3.3 ...; dieser [der Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre] sollte auch während der Hauptversammlung erreichbar sein. ja
2.3.4 Die Gesellschaft sollte den Aktionären die Verfolgung der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmedien (z.B. Internet) ermöglichen. ja
3.6
Abs. 1
In mitbestimmten Aufsichtsräten sollten die Vertreter der Aktionäre und der Arbeitnehmer die Sitzungen des Aufsichtsrats jeweils gesondert, gegebenenfalls mit Mitgliedern des Vorstands, vorbereiten. ja
3.6
Abs. 2
Der Aufsichtsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen. ja
3.7
Abs. 3
In angezeigten Fällen sollte der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten und gegebenenfalls über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen beschließen. ja
3.10 Dabei [Corporate Governance Bericht im Geschäftsbericht] kann auch zu den Kodex-Anregungen Stellung genommen werden. ja
5.1.2
Abs. 1
Satz 4
Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einem Ausschuss übertragen, der auch die Bedingungen des Anstellungsvertrages einschließlich der Vergütung behandelt. ja
5.1.2
Abs. 2
Bei Erstbestellungen [von Vorstandsmitgliedern] sollte die maximal mögliche Bestelldauer von fünf Jahren nicht die Regel sein. ja
5.2.2
Absatz 2
Den Vorsitz im Prüfungsausschuss (Audit Committee) sollte er [der Aufsichtsratsvorsitzende] nicht innehaben. ja
5.3.2
Satz 3
Er [der Vorsitzende des Prüfungsausschusses] sollte unabhängig und kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als 2 Jahren endete. ja
5.3.4 Der Aufsichtsrat kann weitere Sachthemen zur Behandlung in einen oder mehrere Ausschüsse verweisen. Hierzu gehören u.a. die Strategie des Unternehmens, die Vergütung der Vorstandsmitglieder, Investitionen und Finanzierungen. ja
5.3.5 Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Ausschüsse die Sitzungen des Aufsichtsrats vorbereiten und darüber hinaus auch anstelle des Aufsichtsrats entscheiden. ja
5.4.6
Abs. 2
Satz 2
Die erfolgsorientierte Vergütung [der Aufsichtsratsmitglieder] sollte auch auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Bestandteile enthalten. ja
6.8 Veröffentlichungen [der Gesellschaft] sollten auch in englischer Sprache erfolgen. ja

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