Umsetzung der Anregungen
Vorstand und Aufsichtsrat der ThyssenKrupp AG haben am 30. April 2003 die vollständige Umsetzung der Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG erklärt und anschließend bekannt gemacht. Die uneingeschränkte Erfüllung der Kodexempfehlungen gilt auch unter Berücksichtigung der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 14. Juni 2007 beschlossenen Änderungen des Kodex. Eine aktualisierte uneingeschränkte Entsprechenserklärung wurde am 1. Oktober 2007 abgegeben. Neben den Empfehlungen enthält der Kodex eine Reihe von Anregungen für eine gute und verantwortungsbewusste Corporate Governance, deren Einhaltung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht offen gelegt werden muss. ThyssenKrupp erfüllt heute bis auf eine Ausnahme sämtliche Anregungen. Die Einzelheiten sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt:
| Kodex-Ziffer | Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex | erfüllt |
|---|---|---|
| * Die Einführung unterschiedlicher Amtsperioden für die Aufsichtsratsmitglieder ist zurzeit nicht geplant. | ||
| 2.2.4 | Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige Abwicklung der Hauptversammlung. Dabei sollte er sich davon leiten lassen, dass eine ordentliche Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet ist. | ja |
| 2.3.3 | ...; dieser [der Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre] sollte auch während der Hauptversammlung erreichbar sein. | ja |
| 2.3.4 | Die Gesellschaft sollte den Aktionären die Verfolgung der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmedien (z.B. Internet) ermöglichen. | ja |
| 3.6 Abs. 1 |
In mitbestimmten Aufsichtsräten sollten die Vertreter der Aktionäre und der Arbeitnehmer die Sitzungen des Aufsichtsrats jeweils gesondert, gegebenenfalls mit Mitgliedern des Vorstands, vorbereiten. | ja |
| 3.6 Abs. 2 |
Der Aufsichtsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen. | ja |
| 3.7 Abs. 3 |
In angezeigten Fällen sollte der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten und gegebenenfalls über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen beschließen. | ja |
| 3.10 | Dabei [Corporate Governance-Erläuterung im Geschäftsbericht] kann auch zu den Kodexanregungen Stellung genommen werden. | ja |
| 4.2.3 Abs. 2 |
Die variablen Vergütungsteile [der Vorstandsmitglieder] sollten einmalige sowie jährlich wiederkehrende, an den geschäftlichen Erfolg gebundene Komponenten und auch Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter enthalten. | ja |
| 4.2.3 Abs. 4 |
Bei Abschluss von Vorstandsverträgen sollte darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps sollte auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden. | ja |
| 4.2.3 Abs. 5 |
Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) sollte 150 % des Abfindungs-Caps nicht übersteigen. | ja |
| 5.1.2 Abs. 1 |
Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einem Ausschuss übertragen, der auch die Bedingungen des Anstellungsvertrages einschließlich der Vergütung festlegt. | ja |
| 5.1.2 Abs. 2 |
Bei Erstbestellungen [von Vorstandsmitgliedern] sollte die maximal mögliche Bestelldauer von fünf Jahren nicht die Regel sein. | ja |
| 5.2 Abs. 2 |
Den Vorsitz im Prüfungsausschuss (Audit Committee) sollte er [der Aufsichtsratsvorsitzende] nicht innehaben. | ja |
| 5.3.2 | Er [der Vorsitzende des Prüfungsausschusses] sollte kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein. | ja |
| 5.3.4 | Der Aufsichtsrat kann weitere Sachthemen zur Behandlung in einen oder mehrere Ausschüsse verweisen. Hierzu gehören u.a. die Strategie des Unternehmens, die Vergütung der Vorstandsmitglieder, Investitionen und Finanzierungen. | ja |
| 5.3.5 | Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Ausschüsse die Sitzungen des Aufsichtsrats vorbereiten und darüber hinaus auch anstelle des Aufsichtsrats entscheiden. | ja |
| 5.4.6 | Durch die Wahl bzw. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterschiedlichen Terminen und zu unterschiedlichen Amtsperioden kann Veränderungserfordernissen Rechnung getragen werden. | nein* |
| 5.4.7 Abs. 2 |
Die erfolgsorientierte Vergütung [der Aufsichtsratsmitglieder] sollte auch auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Bestandteile enthalten. | ja |
| 6.8 | Veröffentlichungen [der Gesellschaft] sollten auch in englischer Sprache erfolgen. | ja |